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Allgemeines zu pflegenden Angehörigen und pflegebedürftigen Personen

Pflegehilfsmittel

Die meisten Pflegebedürftigen in Deutschland werden von Angehörigen umsorgt und gepflegt. Nicht umsonst heißt es, dass pflegende Angehörige „Deutschlands größter Pflegedienst“ sind. Doch trotz der meist familiären oder freundschaftlichen Bindung verlangt die Pflege eines Angehörigen weit mehr. Pflegende Angehörige arbeiten hart und haben wenig Freizeit. Auch Urlaube und persönliche Hobbys kommen häufig zu kurz. Fest steht: Wer sich dazu entscheidet, einen Angehörigen zu pflegen, wird mit unterschiedlichen Problemen konfrontiert werden. Vor allen Dingen bei einer langanhaltenden Pflegesituation können die Aufgaben anstrengend, kräfteraubend und zeitaufwendig sein. Auch wenn die ambulante Versorgung des Angehörigen einige Vorteile bieten kann, können dennoch Überlastung, Stress oder Konflikte im Mittelpunkt stehen. Um diesen Problemen vorzubeugen, sollten die Betroffenen rechtzeitig Unterstützung und weitreichende Hilfe bekommen. Zunächst stellt sich jedoch die Frage, welche Personen pflegebedürftig sind und wer als Angehöriger die Pflege eines Betroffenen übernehmen darf.

Wer ist eine pflegebedürftige Person?

Ob eine Person pflegebedürftig ist, richtet sich nach den im Jahre 2017 eingeführten neuen Pflegegraden. Diese beziffern die Pflegebedürftigkeit von Grad 1 bis 5. Der Pflegegrad 1 bedeutet, dass eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt, während der Pflegegrad 5 eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung beschreibt. Um festzustellen, ob eine Pflegebedürftigkeit besteht und welcher Pflegegrad gegebenenfalls vorliegt, werden unabhängige Gutachter eingesetzt. Diese arbeiten im Auftrag der jeweiligen Pflegeversicherung und besuchen die betroffene Person im häuslichen Umfeld, um den entsprechenden Pflegegrad feststellen zu können.

Wer ist ein pflegender Angehöriger?

Anders verhält es sich bei pflegenden Angehörigen. Diese werden nicht gutachterlich eingestuft, sondern die mögliche Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz:

Pflegende Angehörige im Sinne der Pflegeversicherung (§ 19 SGB XI) sind sowohl Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel, Onkel und Tanten, als auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte. Wichtig ist, dass sich die private Pflegeperson moralisch zur Pflege des Angehörigen verpflichtet fühlt. Dennoch sollten Betroffenen immer im Hinterkopf behalten, dass die häusliche Pflege eines Angehörigen eine Lebensentscheidung ist. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen. Diese Entscheidung ist freiwillig und sollte wohlbedacht getroffen werden. Das Gesetz zählt lediglich Personen auf, die für diese Aufgabe in Frage kommen können. Ob dennoch die Pflege eines nahen Angehörigen finanziell unterstützt werden muss, kann bei entsprechenden Beratungsstellen in Erfahrung gebracht werden. Kontaktieren Sie auch gerne uns zu weiterführenden Informationen rund um das Thema Pflege:

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